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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Handel
(in der Folge AVLH)
I.Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres
Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH,
und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes.
Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind
auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen. Entgegenstehende
oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich
und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insoferne
nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH abweichenden
Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als
Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte
zwischen den Vertragsparteien.
II.Vertragsabschluß
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und
freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer
schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche
Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche,
die von Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben werden, sind
für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns
verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, daß darauf ausdrücklich
Bezug genommen wurde. b) Jeder Auftrag bedarf zum
Vertragsabschluß einer Auftragsbestätigung. Das Absenden
oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt
ebenfalls den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote
gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene,
mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes
daran gebunden. Der Punkt II. a) 1. und 2. Satz gilt nicht
bei Verbrauchergeschäften.
III.Preis
Alle von uns genannten Preise sind, soferne nichts
anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu
verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen
Vertragsabschluß und Lieferung aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für
die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur
Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc, verändern, so sind wir berechtigt, die
Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt III.
gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere
Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu
bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur
Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug
eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges,
auch mit Teilzahlungen, treten allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden
gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem
Geschäftskonto als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über der
Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem Monatsheft der
Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Weitere
Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen,
aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Punkt
IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit
Verbrauchern.
V.Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir
auch bei Annahmeverzug (Pkt VII) oder anderen wichtigen
Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung
eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des
Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl,
einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens zu begehren. b) Bei Zahlungsverzug des
Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und
Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und
Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder -
gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist -
vom Vertrag zurückzutreten. c) Tritt der Kunde - ohne dazu
berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er
unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des
Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde
verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten
Schadenersatz in der Höhe von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen
Schaden zu bezahlen.
VI.Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns
entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 10,--
zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro
Halbjahr einen Betrag von € 4,-- zu ersetzen. Darüber hinaus
sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die
eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung
gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
ergibt. Punkt VI. 2. Satz gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für
Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden
jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns
erbracht bzw organisiert. Dabei werden für Transport bzw
Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem
angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am
Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und
Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Montagearbeiten
werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein
branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen
(Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei
uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des
Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in
Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei
einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig
sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu
bestehen oder nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderweitig zu verwerten. Handelt es sich um eine
verderbliche Ware und ist Gefahr in Verzug, sind wir bei
Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung
auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem
angemessenen Preis zu veräußern.
VIII. Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des
zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung
jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur - auch bei
Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Käufer über.
IX.Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur
Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere
alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten
und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. b) Wir sind
berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis
zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser
Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X.Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI.Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare
Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten
vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die
Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holz- und
Furnierbild, Maserung und Struktur etc). Punkt XI. gilt
nicht bei Verbrauchergeschäften.
XII.Gewährleistung, Untersuchungs- und
Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei
Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl
entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener
Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des
Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst
geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
b) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der
Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs
Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind
uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach
ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des
Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind
unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach
ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt. Der Punkt XII. a) und b) gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
c) Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer
Gattungsschuld von den Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung
des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch
befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte
Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können uns von
der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung
dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist in einer für
den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken
oder das Fehlende nachtragen.
XIII.Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von
leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt
drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH
enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz gelten auch dann, wenn der
Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines
Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
c) Vor Anschluß oder Transport von EDV-technischen Produkten
bzw vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde
verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden
Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für
verloren gegangene Daten sowie für alle damit
zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
d) Punkt XIII. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften
nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung
übernommenen Sachen. Punkt XIII. a) 2. Satz, b) 1. Satz gilt
bei Verbrauchergeschäften nicht.
XIV.Produkthaftung
Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte
weist nach, daß der Fehler in unserer Sphäre verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XV.Eigentumsvorbehalt und dessen
Geltendmachung
Einvernehmlich
wird festgestellt, dass die Garantiezeit für alle hier
angebotenen Produkte 6 Monate beträgt. (nur für den
gewerblichen Gebrauch - Letzverbraucher ausgenommen)
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter
Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei
Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei
Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche -
berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen
zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder
Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen
verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht
Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch
entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von
uns gelieferten W aren zu den anderen verarbeiteten W aren
im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der
Käufer weder verpfänden noch
sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder
sonstiger Inanspruchnahme
durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser
Eigentumsrecht geltend zu machen und
uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen
Geschäftsbetrieb der Handel mit den von
uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen
Begleichung der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware,
insbesondere für die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XVI.Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde
uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit
diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren
entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen
zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns
gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden
Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in
unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen
Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits
jetzt an uns abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung nicht abgetreten
werden.
XVII.Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den
Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des
gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des
Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Punkt XVII. gilt nicht
bei Verbrauchergeschäften.
XVIII.Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in
Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, daß bei
nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche
noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere
Nachfristsetzung sofort fällig werden.
b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir
unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine
rückständige Teilleistung des Kunden mindestens sechs Wochen
fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer
Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung
des Terminsverlustes gemahnt haben.
XIX.Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien
vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich
zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Punkt
XIX. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XX. Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß auch die im
Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden. b)
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw
Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so
gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an
die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges
Eigentum; der Kunde erhält daran
keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder
Verwertungsrechte.
XXI.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen
nicht. Unverbindliche Verbandsempfehlung, dem Kartellgericht
gemäß § 32 KartellG angezeigt am 24.1.2002 |